Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbe­dingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1
Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts ande­res bestimmt ist.

2.2
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßanga­ben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmi­gung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.4
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.5
Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufge­führt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.6
Gerüste, Strom-und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

2.7
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftragge­bers über.

2.8
Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt wer­den, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittel­ter Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise

4.1
Die Preise verstehen sich inclusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszu­weisen ist.

4.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen, sowie bei Vereinbarungen, die Liefer­- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

4.3
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.4
Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

5. Zahlung

5.1
Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.

5.2
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel wer­den nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht ein­gelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbei­ten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Montage

6.1
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Ver­trag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Ange­bot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.

6.2
Elektrische Zuleitungen und Anschlüsse müssen bauseits durch Elektrofachfirmen ausgeführt werden.

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auf­traggebers übergeben hat.

Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teil­leistungen.

Im übrigen gelten §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

8. Gewährleistung, Sicherheitsleistung und Schadenersatz

8.1
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach §13 VOB, Teil B zu rügen.

8.2
Gewährleistungsfristen sind nach VOB 4 Jahre, nach BGB 5 Jahre. Die Festlegung bedarf schriftlicher Vereinbarung, ansonsten gilt 4 Jahre nach VOB. Ausgenommen sind Teile, die einem Verschleiß durch Gebrauch unterliegen (z.B. mechanische Türschließer, Bänder usw.) hier wird eine Gewährleistung von 2 Jahren nach Einbau gewährt.

Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Dazu gehören elektrische Verriegelungen oder mit Antrieben ausgerüstete Drehtüren, Automatik-Türen, Tor­schranken und Schiebetore
Da Verglasungen der Bruchgefahr ausgesetzt sind und demzufolge gleichzusetzen sind wie Verschleiß­teile, unterliegen sie keiner Gewährleistung.

8.3
Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorhe­rige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.4
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen zusätzlich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige techni­sche Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.5
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftragge­ber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftrag­nehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmittel usw.) zu tref­fen.

8.6
Über das Vorstehende hinausreichende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen.

8. 7
Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Lieferung. Unsere Garantie entfällt, wenn wir feststellen, dass Mängel durch natürlichen Verschleiß, fehlerhafte Installation, unsachgemäße Behandlung oder fremde Eingriffe entstanden sind. Garantieleistungen bewirken keine Verlängerung der Garantiefrist. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) blei­ben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

9.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unver­züglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu ver­äußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegen­stände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auf­traggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auf­tragnehmer ab.

9.4
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentli­che Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Neben­rechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek an den Auftragnehmer ab.

9.5
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers ein­gebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grund­stücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur ent­sprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.6
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünkt­lich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil gewor­den oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

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Hägele & Böhm GmbH

Im Hasennest 22
Gewerbegebiet Nord
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Gerichtsstand: Amtsgericht Aalen

USt-IdNr. DE 214135534

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Jochen Hägele

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